Versicherungsschutz wird der versicherten Person erst ab dem Zeitpunkt von der D&O-Versicherungsgesellschaft gewährt, wenn eine Klage gerichtlich anhängig gemacht wird oder gerichtlich festgestellt wird. Alternativ machen die Versicherer den Versicherungsschutz auch mit der Pflicht zur Klageeinreichung abhängig.
Die Gerichtsklausel wird auch als Öffentlichkeitsklausel bezeichnet, da der Gang an die Öffentlichkeit erzwungen wird.
Anders als bei Kleinaktionären haben die Hauptaktionäre (engl.: Major Share Holders) durch Einfluss auf das Unternehmen und oft auch durch einen Sitz im Aufsichtsrat Möglichkeiten, sich vor Schaden am Vermögen ihrer Aktiengesellschaft zu schützen. Deshalb werden in den USA und auch einigen europäischen Ländern Hauptaktionäre in D&O-Verträgen oft als Anspruchsteller ausgeschlossen.
Die „Major shareholder exclusion“ erfasst sowohl die Verfolgung eigener Ansprüche als auch die über die Hauptversammlung beschlossene Geltendmachung von Ersatzansprüchen.
In Deutschland mangelt es zumindest an einer klaren Definition, wer als „Major shareholder“ anzusehen ist. In Frage kommen Anteilseigner schon ab einer Beteiligung von 5 Prozent am Grundkapital bzw. ab einem Anteil von 500.000 € am Grundkapital. Bei einer Beteiligung von 50 Prozent ist der Anteilseigner jedoch zweifellos als Hauptaktionär einzustufen und somit gegebenenfalls von der „Major shareholder“-Klausel betroffen.
Bei der Trennungsklausel (Kündigungsklausel) besteht bei Innenhaftungsansprüchen erst dann Versicherungsschutz, sobald sich das Unternehmen von dem Organmitglied getrennt hat.
Die Innenverhältnisdeckung wird auch als Kapitalbeteiligungsdeckung, Eigenschadendeckung oder Quotenregelung bezeichnet.
Die Eigenschadenklausel verfolgt den Zweck, die Versicherungsleistung bei Schadenfällen der Innenhaftung einzuschränken.
Besitzen versicherte Personen oder Familienangehörige (Ehegatten, Kinder, Eltern) Anteile am Unternehmen, so erfolgt ein Abzug im Verhältnis der Beteiligungsquote. Oft verzichten die Versicherungsgesellschaften auf die Anrechnung bis zu einer Mindestbeteiligung (in der Regel 25, 30 oder 50%) oder sogar in vollem Umfang.
Beispiel: Es liegt ein berechtigter Anspruch vor. Der betroffene Geschäftsführer ist mit 30 % am Unternehmen beteiligt. Es werden nur 70 % des Schadens ausgeglichen. Der Anteil von 30 % des betroffenen geschäftsführenden Gesellschafters erhält keinen Ausgleich!
Seit den Jahren 2007/2008 ist der Eigenschadenabzug in den D&O-Versicherungsbedingungen üblicherweise weggefallen. Die vermittelten D&O Haftpflichtversicherungen von der Sicher Sicher GmbH berücksichtigten keinen Eigenschadenabzug.
Familiengeführte Unternehmen bzw. mehrheitlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer (Anteile < 100%) können nun auf einen vollwertigen D&O-Versicherungsschutz zurückgreifen.
Hier handelt es sich um Haftungsansprüche (Mischfälle) im Rahmen der D&O-Versicherung die sich gegen
richten können. Der Anteil der entstandenen (Abwehr)-Kosten bzw. der Vermögensschäden gilt im Rahmen der D&O Managerhaftpflicht nach der Haftungsquote mitversichert.
Beim Eventual- oder bedingten Vorsatz (dolus eventualis) wird ein möglicher erkannter rechtswidriger Erfolg billigend in Kauf genommen.
Bei vermittelten Firmen-D&O Managerhaftpflichtversicherungen von der Sicher Sicher GmbH gilt der bedingte Vorsatz als mitversichert.
Zusätzlichen gelten bei der Firmen-D&O und bei der persönlichen D&O auch die Pflichtverletzungen auf Unternehmensebene mitversichert, bei denen die versicherte Person unter objektiver Abwägung aller Umstände annehmen durfte, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.
Damit sind dann nur noch „echte Vorsatzdelikte“ vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Die Business Judgement Rule stammt aus dem anglo-amerikanischen Recht. Demnach ergibt sich keine persönliche Haftung für den Manager oder Geschäftsführer, wenn er bei einer anstehenden unternehmerischen Entscheidung angemessene Informationen hatte und die Unternehmensentscheidung zum Wohle der Gesellschaft gefällt wurde.
Dies gilt auch dann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass seine Entscheidung falsch war und zu einer Unternehmensschädigung führte, sofern er die beschriebenen Eingangsvoraussetzungen erfüllt hat.
Die Business Judgement Rule findet sich wieder im § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG:
„Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.“
Beim direkten Vorsatz wird die Absicht (dolus directus 1. Grades) und das Wissen (dolus directus 2. Grades) eines rechtswidrigen Erfolgs unterstellt.
Beim dolus directus gilt in den D&O-Versicherungsbedingungen stets ein Haftungsausschluss. Im Umkehrschluss gilt der bedingte Vorsatz (dolus eventualis) also mitversichert.
Due Diligence (deutsch Sorgfaltspflicht) ist die gebotene Sorgfalt, mit der z.B. beim Kauf oder Verkauf von Unternehmensbeteiligungen das Objekt im Vorfeld geprüft wird.
Die Due-Diligence-Prüfung ist dabei die sorgfältige und gewissenhafte Prüfung von Unternehmen in strategischer, wirtschaftlicher, personeller und rechtlicher Hinsicht. Due-Diligence-Prüfungen werden oft vor Fusionen oder Übernahmen, in der Regel von Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern, durchgeführt.
Unter Punitive bzw. Exemplary Damages versteht man Entschädigungen mit Strafcharakter.
Über den tatsächlich vorhandenen Schaden wird im Zivilprozess zusätzlich eine Ersatzleistung zugesprochen.
Der Begriff „punitive damages“ wird im angelsächsischen Recht, „exemplary damages“ wird im englischen Recht verwendet.
Die zusätzliche Entschädigungsleistung hat folgende Hauptfunktionen:
Punitive/Exemplary Damages werden grundsätzlich nur für außergewöhnlich grob schuldhaftes und vorsätzliches Verhalten zuerkannt (nicht bei bloßer Fahrlässigkeit).
Es handelt sich hier im Rahmen der D&O-Versicherung um Schadenersatzansprüche Dritter gegen das versicherte Unternehmen oder Tochtergesellschaften, die auf den Grundsätzen der französischen Rechtsprechung erhoben werden.
Vorrausetzung ist, dass aufgrund der Grundsätze der französischen Rechtsprechung über den faute non séparable nicht die versicherten Personen, sondern das Unternehmen oder Tochtergesellschaften gegenüber den Dritten haften und dies durch ein französisches Gericht bestätigt wurde (Rechtsprechung zum faute non séparable des fonctions (Entscheidung der Handelskammer des obersten französischen Gerichts vom 20.05.2003, Berufungssache Nr. 99-17092).
Bei dieser Versicherungserweiterung handelt es sich innerhalb der D&O-Versicherung um eine Sonderkonstellation (das Unternehmen haftet an Stelle der versicherten Perso), da die D&O-Versicherung grundsätzlich eine Versicherung zugunsten Dritter (Versicherung für fremde Rechnung) ist.
Die Erklärung zur Rückwärtsversicherung wird auch als Warranty Statement bezeichnet.
Bei Antragsstellung vor Abschluss eines D&O-Versicherungsvertrags ist dies im Fragebogen die relevanteste Frage. Der Unterzeichner (zum Beispiel durch Geschäftsführer, Vorstand, Manager, etc.) des Fragebogens bestätigt, dass er keine Kenntnis von Pflichtverletzungen oder sonstigen Umständen hat, die nach Versicherungsbeginn der D&O-Versicherung zu Schadenersatzansprüchen führen könnten.
Bei dieser Klausel erfolgt keine nachteilige Zurechnung von Kenntnis, von Verhalten oder von Verschulden einer versicherten Person auf andere versicherte Personen.
Für den Versicherungsnehmer selbst (das Unternehmen) erfolgt die Zurechnung von Kenntnis, von Verhalten oder von Verschulden über seine Repräsentanten (bestimmter Personenkreis).
Die Zurechnungsklausel bei den D&O-Versicherungen hat erhebliche Auswirkungen auf die Anfechtungs- und Rücktrittsmöglichkeiten durch die Versicherungsgesellschaften, mit der finalen Konsequenz einer möglichen Leistungsfreiheit im Schadenfall.
Hierbei handelt es sich um Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Angestelltenverhältnissen, z.B. das rechtswidrige Beendigen des Arbeitsverhältnisses.
Bei dieser Klausel steht der Versicherungsanspruch aus der Versicherungsleistung dem Unternehmen als Versicherungsnehmer zu und nicht der versicherten Person.
Die versicherte Person wird im Rahmen von Außenhaftungsansprüchen durch das Unternehmen freigestellt. Ein vorhandener Schaden verlagert sich dann auf die Versicherungsnehmerin (das Unternehmen).
Die Freistellungsklausel ist in von uns vermittelten Versicherungen beitragsfrei berücksichtigt!
Die Haftung begründet sich aus:
Die größte Bedeutung hat ein Verstoß gegen die allgemeine Pflicht einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsausübung (§ 93 Abs.1 Satz 1 AktG, § 43 Abs.1 GmbHG, § 34 Abs.1 Satz 1 GenG). Daneben kommen auch Verstöße gegen gesetzlich geregelte Einzelpflichten (AktG, GmbHG, GenG) in Betracht.
Verschuldungsmaßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs. Persönliche Eigenschaften wie Alter und Erfahrung werden nicht berücksichtigt. Anders als bei Arbeitnehmern genügt bereits leichteste Fahrlässigkeit für ein haftungsbegründetes Verschulden.
Jede Beeinträchtigung des Gesellschaftsvermögens ist ein Schaden. Hierzu zählen auch Aufwendungen, die ihren Zweck verfehlen, entgangener Gewinn (§ 252 BGB) oder pflichtwidrige Begründung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft (z.B. unnötige/ungeeignete Anschaffungen).
Die Pflichtverletzung muss für den Schaden ursächlich sein. Mitverursachung genügt, d.h. mitursächliche Pflichtverletzung anderer Personen (etwa des Aufsichtsrats) entlasten zunächst nicht.
Manager haften bei Verletzung der ihnen gem. §93 Aktiengesetz gebotenen Sorgfaltspflicht „eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ und insbesondere bei Verletzungen der dort im 3. Absatz konkret benannten Fälle, die dem eigenen Unternehmen finanziellen Schaden zufügen.
Aufsichtsräte haften gem. § 116 Aktiengesetz gleichermaßen für Sorgfaltspflichtverletzungen.
Die Business Judgment Rule („Regel für unternehmerische Entscheidungen“) leitet sich aus den Principles of Corporate Governance des American Law Institute aus dem Jahr 1994 und der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Deutschland durch den Bundesgerichtshof (BGH) ab.
Laut BGH-Entscheidung vom 21.04.1997 haftet ein Manager nicht für die wirtschaftliche Verschlechterung, die sich aus unternehmerischen Entscheidungen ergibt, „wenn er ausreichend gut informiert ist und eine Entscheidung nachvollziehbar im besten Sinne des Unternehmens getroffen hat.“
Voraussetzung für eine Haftung ist vielmehr eine Pflichtverletzung. Doch wann verletzt ein Manager seine Pflichten? Hier nennen wir Ihnen einige Beispiele, in welchen Fällen ein Manger haftet und in welchen nicht:
Ist die wirtschaftliche Verschlechterung eines Unternehmens auf das allgemeine unternehmerischen Risikos zurückzuführen, ergibt sich daraus im Einklang mit der Business Judgement Rule auch nach dem in Deutschland geltenden Recht ausdrücklich keine Haftungsproblematik, „wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln“ [§93 (1); Satz 2 AktG].
Sind zum Beispiel Umsatzeinbußen von nicht vorhersehbaren Einflüssen bestimmt, hat das Management dieses allgemeine unternehmerische Risiko nicht zu vertreten, da ihm keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann.
Wird hingegen an erkennbaren Markterfordernissen vorbei produziert, ist die Haftung für den Entscheidungsträger nicht auszuschließen, wenn die gegebenen Sorgfaltspflichten bei der Entscheidung verletzt werden.
Der Vorstand beschließt, eine Wohneinheit „betreutes Wohnen“ in eine Schwimmhalle umzubauen. In der Folge wird die Bademöglichkeit von den Senioren nicht genutzt und die Einheit wird wieder in „betreutes Wohnen“ zurückgebaut. Schadenhöhe aufgrund der Fehlinvestition 50.000 €.
Die in der Schadenbearbeitung relevante Frage ist also die Haftung. Hat der Vorstand beim Treffen seiner Entscheidungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gehandelt und kann er dies beweisen?
Der Schadensachbearbeiter hat diese Frage wie folgt formuliert:
„Im Rahmen der Leitung der Geschäfte Fehleinschätzung dergestalt, dass die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältige Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln, überschritten wurden.“
Der ehemalige Vorstand der Stiftung wird in Höhe von 900.000 € auf Schadenersatz in Anspruch genommen, weil dieser einen Kredit an einen Geschäftspartner vergeben hat, als dieser bereits hoch verschuldet war. In der Folge fiel der Kreditnehmer wegen Zahlungsunfähigkeit aus und der Kredit wurde für die Stiftung uneinbringlich.
Mein Verweis auf die Gerichtsentscheidung beruft sich auf die Grundsatzentscheidung basierend auf die vorherigen Verhandlungen geführt in Köln und Düsseldorf.
Hier ging es um die Leitsätze zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder.
Für juristische Personen mit anderen Rechtsformen gibt es noch keine abschließende Grundsatzentscheidung. Allgemein wird jedoch davon ausgegangen, dass die BGH-Grundsätze gleichwertig Anwendung finden.
Daher empfehlen wir den D&O Versicherungsschutz entsprechend aufzubauen, um spätere rechtliche und versicherungsrechtliche Nachteile zu vermeiden.
Aufgrund vorübergehenden Auftragsmangels muss der Geschäftsführer einer mittelständischen GmbH über Anmeldung von Kurzarbeit entscheiden. Zunächst handelt er nicht. Nach Zuwarten eines Jahres schließlich handelt er entsprechend.
Der Geschäftsführer wird wegen des Zuwartens auf Schadenersatz in Höhe von 740.000 verurteilt, weil er nicht beweisen konnte, dass er mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gehandelt hatte. Er hatte es versäumt zu dokumentieren, wie er sein unternehmerisches Ermessen ausgeübt hat.
Die Satzung der insolventen eG. sieht vor, dass alle Genossen (Milchlieferanten), die eine bestimmte Liefermenge überschreiten, weitere Genossenschaftsanteile erwerben müssen. Es stellt sich heraus, dass mehr als die Hälfte der Genossen dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind.
Der Insolvenzverwalter nimmt den Vorstandsvorsitzenden und den Aufsichtsratsvorsitzenden erfolgreich auf Schadenersatz in Anspruch. Der Vorstand hat seine Pflicht verletzt, auf die Einhaltung der Satzung zu achten. Der Aufsichtsrat hat seine Überwachungspflicht verletzt.
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